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Erbrecht & Verlassenschaftsverfahren

LEITFADEN VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN

1. Todesfallaufnahme

Was ist die Todesfallaufnahme?
Die Todesfallaufnahme ist regelmäßig der erste Termin im Verlassenschaftsverfahren. Sie dient der Gewinnung allgemeiner Anhaltspunkte für die Durchführung des Verfahrens und der Erhebung der wesentlichen Grundlagen hierfür. Sie ist immer bei jenem Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung des Gerichts ergibt.

Die Todesfallaufnahme ist mit einer informierten Auskunftsperson durchzuführen, wobei dem Gerichtskommissär die Entscheidung obliegt, wie und mit wem er die Todesfallaufnahme errichtet. Da der Gerichtskommissär üblicherweise vor der Errichtung der Todesfallaufnahme noch keine Kenntnis von den späteren Parteien hat, ist es oft auch nicht möglich, dass die Todesfallaufnahme bereits mit einer oder gar allen Parteien durchgeführt wird.
Vor dem Inkrafttreten des AußStrG 2003 konnte bei Versterben minderjähriger, vermögensloser Kinder von der Errichtung einer Todesfallaufnahme abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nicht in das neue Gesetz übernommen, sodass auch in diesem Fall eine Todesfallaufnahme durchzuführen ist.

Aus praktischen Gründen werden zur Todesfallaufnahme nicht alle Angehörigen eingeladen, es steht den übrigen Angehörigen selbstverständlich frei, den Termin ebenfalls wahrzunehmen.

Welche Unterlagen benötige ich bei der Todesfallaufnahme?
Wir ersuchen Sie höflich, folgende Unterlagen (falls vorhanden) mitzubringen:

• Auflistung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten und Kontaktmöglichkeiten
• Standesurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
• Testamente, Ehe-, Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge
• Todfallskosten: z.B. Rechnungen von Bestattungsunternehmen, Steinmetz, Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeigen, etc. – je in Kopie
• Lohn bzw. Pension: Auszahlungsstelle und Sozialversicherungsnummer
• Sparbücher im Original, Gehalts- bzw. Pensionskonten, Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere, Schließfächer, Safes, etc. (Bank und Nummern)
• Lebens- bzw. Sterbeversicherungen: Versicherung und Polizzennummern
• Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kreditschulden, Bürgschaften
• Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte, Waffennummern
• Informationen zu Liegenschaften und Superädifikaten (Boots- oder Badehütten)
• Fahrzeuge: Zulassungs-, bzw. Typenschein und Versicherung
• Informationen über weitere Vermögenswerte

2. Behebungen nach Todestag und Post

Darf ich von Konten/Sparbüchern eines Verstorbenen Geld beheben?
Grundsätzlich dürfen Sie nicht ohne Weiteres Geld vom Konto oder Sparbuch eines Verstorbenen beheben. Nach dem Tod einer Person wird das Bankkonto in der Regel gesperrt, bis die rechtmäßigen Erben festgestellt sind. Diese Sperre erfolgt spätestens durch die Anfrage des Gerichtskommissärs beim jeweiligen Bankinstitut.
Bei Gemeinschaftskonten kann der überlebende Kontoinhaber oft weiterhin über das Konto verfügen, jedoch ist entscheidend, wem das darauf befindliche Vermögen wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ohne rechtliche Grundlage unbefugt Geld vom Konto eines Verstorbenen abzuheben, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist mit Postsendungen bzw. Rechnungen einer verstorbenen Person zu tun?
Postsendungen, wie zum Beispiel Rechnungen, sollten nicht geöffnet werden. Bitte senden Sie Briefe an den Absender zurück mit dem Hinweis, dass der Empfänger verstorben ist, und geben Sie dem Adressaten den zuständigen Gerichtskommissär an, bei dem die etwaigen Guthaben oder Forderungen angemeldet werden können.

3. Testamentszustellung

Warum wird mir vom Gerichtskommissär Testamente oder andere Dokumente zugeschickt?
Sie erhalten gemäß § 152 AußStrG Dokumente zugeschickt, wenn Sie in irgendeiner Weise von der Erbfolge oder dem Nachlass des Verstorbenen betroffen sind. Dies geschieht in der Regel aus zwei Hauptgründen:
1. Weil Sie im Testament als Erbe, Ersatzerbe oder Vermächtnisnehmer genannt sind:
Wenn der Erblasser Sie ausdrücklich in seinem Testament erwähnt hat, haben Sie Rechte auf einen bestimmten Teil des Nachlasses oder auf ein spezifisches Vermächtnis. In diesem Fall ist die Zustellung des Testaments wichtig, da Sie darüber informiert werden, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, Ihr Erbe oder Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen.
2. Weil Sie auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer früheren letztwilligen Anordnung erbberechtigt waren: Wenn Sie in der gesetzlichen Erbfolge anspruchsberechtigt wären oder in einer früheren letztwilligen Anordnung bedacht wurden, werden Sie informiert, dass eine (neuere) letztwillige Anordnung vorliegt. Dies kann bedeuten, dass Sie nicht mehr als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommen. Sollten in einer früheren letztwilligen Anordnung bedacht worden oder aufgrund des Gesetzes erbberechtigt sein und eine letztwillige Anordnung für ungültig halten, haben Sie dadurch auch die Möglichkeit dagegen vorzugehen.

4. Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn:
• Kein gültiges Testament vorliegt
• Das Testament nicht das gesamte Vermögen regelt
• Testamentarische Erben auf die Erbschaft verzichten oder verstorben sind

Bei einer Familie erbt zum Beispiel der Ehegatte/eingetragene Partner 1/3 und die Kinder zusammen 2/3.
Ist kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden, so erben die Nachkommen gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen nach Stämmen.
Sind vorhandene Kinder bereits verstorben, treten Enkelkinder in die Erbenstellung ein.
Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind diesbezüglich leiblichen, ehelichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt.

5. Die Erbantrittserklärung

Ist die Verlassenschaft nicht überschuldet werden die potenziellen Erben in der Regel vom Gerichtskommissär aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben. In Österreich gibt es zwei Arten der Erbantrittserklärung, welche sich hinsichtlich der Haftungsfolgen und des Verfahrensablaufes unterscheiden:

Unbedingte Erbantrittserklärung:
Mit Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, das sind
• Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, die der Erblasser rechtsgeschäftlich begründet hat oder die sonst zu dessen Lebzeiten entstanden sind),
• Erbfallschulden (z.B. Vermächtnisschulden, Auflagen, Pflichtteils(ergänzungs)an-sprüche, Unterhaltsansprüche) und
• Erbgangsschulden (z.B. Kosten der Verlassenschaftsabhandlung),
der Höhe nach unbeschränkt persönlich mit dem gesamten Vermögen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung hinreicht und ob ihnen diese Verbindlichkeiten derzeit bekannt sind oder nicht.
Die Haftung bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung ist somit nicht mit dem Wert der zufallenden Verlassenschaft beschränkt und mehrere haften Erben solidarisch.
Die Umwandlung einer unbedingten Erbantrittserklärung in eine bedingte Erbantrittserklärung ist nicht möglich und eine einmal abgegebene (unbedingte oder bedingte) Erbantrittserklärung kann auch nicht mehr widerrufen werden.

Bedingte Erbantrittserklärung:
Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haften die Erben für die vorgenannten Nachlassverbindlichkeiten zwar auch persönlich mit dem gesamten Vermögen, jedoch nur beschränkt bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiva, wobei diese Haftungsbeschränkung für Erblasserschulden und Erbfallschulden gilt. Im Falle der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ist zwingend ein Inventar zu errichten und von die Verlassenschaftsgläubiger sind Amts wegen mittels Gläubigeredikt einzuberufen.
Im Zuge der Inventarisierung können zusätzliche Kosten insbesondere für die Bewertung nachlasszugehöriger Gegenstände durch allgemein gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige anfallen.

6. Kann ich den Mietvertrag kündigen?

Wie funktioniert die Kündigung von Mietverträgen oder die Einreichung von Einkommenssteuererklärungen?
Abgabe einer Erbantrittserklärung
Mit Abgabe einer Erbantrittserklärung haben die erbantrittserklärten Erben gemäß § 810 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Damit geht regelmäßig die Berechtigung einher Verträge, wie beispielsweise einen Mietvertrag zu kündigen oder eine Einkommenssteuererklärung einzureichen. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB im Rechtsverkehr kann der Gerichtskommissär auf Antrag eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausstellen.

Bestellung eines Verlassenschaftskurators
Ist die Verlassenschaft voraussichtlich überschuldet (beispielsweise, wenn die Begräbniskosten die Verlassenschaftsaktiva übersteigen) oder können sich die erbantrittserklärten Erben nicht über die Benützung, Verwaltung oder Vertretung der Verlassenschaft einigen, kann ein sogenannter Verlassenschaftskurator bestellt werden. Dieser kann als Vertreter der Verlassenschaft die oben genannten Vertretungshandlungen setzen.

7. Darf ich mit dem PKW des Verstorbenen weiterfahren?

Darf ich Gegenstände des Verstorbenen wie beispielsweise den PKW benützen?
Bis zur Abgabe einer Erbantrittserklärung oder Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist in der Regel niemand berechtigt Verlassenschaftsvermögen zu benützen oder zu vertreten (siehe dazu oben.) Erst dann kann eine Um- bzw. Abmeldung von PKWs erfolgen.

Sonderfall Ehegatte/eingetragener Partner:
Gemäß § 745 ABGB erhält der überlebende Ehegatte (unabhängig davon, ob er zum Erben berufen ist oder nicht) als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu nutzen. Die damit verbundenen Lasten der Nutzung hat der überlebende Ehegatte zu tragen. Durch diese Bestimmung sollen die bisherigen Lebensverhältnisse des überlebenden Ehegatten erhalten und gesichert werden. Unter welchen Voraussetzungen ein PKW zum gesetzlichen Vorausvermächtnis zählt, ist umstritten. Unter Umständen ist auf die Bedeutung des Fahrzeugs für Zwecke des Haushalts, entsprechend dem bisherigen Lebensstil der Eheleute, abzustellen. In diesem Fall kann maßgeblich sein, ob der Pkw tatsächlich gemeinsam benutzt wurde und der gemeinsamen Haushaltsführung gedient hat (vgl. Philip Gruber/Florian Hafner, Der Pkw im Verlassenschaftsverfahren, iFamZ 2017, 270).

Unumgänglich vor einer allfälligen Nutzung des PKWs ist es, den Umfang des Versicherungsschutzes mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung abzuklären.

8. Pflichtteil

Was ist das Pflichtteilsrecht?
Ehegatten und Nachkommen des Verstorbenen steht allenfalls ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw. den oder die Erben auf Auszahlung von Geld. Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Wert des Reinnachlasses zu ermitteln; er errechnet sich aus dem Verkehrswert aller nachlasszugehörigen Sachen und Rechte (Aktiven) abzüglich aller Schulden (Passiven) und der Verfahrenskosten.

Von diesem Betrag steht Pflichtteilsberechtigten eine bestimmte Quote zu, welche in der Regel die Hälfte dessen ist, was der Berechtigte erhalten würde, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen würde.

Gemäß § 780 ABGB wird alles, was ein Pflichtteilsberechtigter als Erbteil oder Vermächtnis erhält, auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.

Schenkungen, die ein anderer Pflichtteilsberechtigter oder auch ein Dritter zu Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft unter gewissen Voraussetzungen hinzuzurechnen und können den Pflichtteil erhöhen. Bei Rückfragen dazu, bitte ich Sie um persönliche Kontaktaufnahme.

Zur Feststellung des Umfanges und des Wertes des Verlassenschaftsvermögens steht Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, die Inventarisierung und Schätzung zu begehren.

Sofern die Berichtigung des Pflichtteils nicht einvernehmlich erfolgt, ist er gerichtlich – und zwar im streitigen Verfahren – geltend zu machen. Ab dem Todestag können die gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 % verlangt werden. Der Pflichtteil verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Berichtigung des Pflichtteils kommen, wird aus Gründen der Vorsicht dazu geraten, den Pflichtteilsanspruch binnen drei Jahren ab dem Todestag des Verstorbenen gerichtlich geltend zu machen.

9. Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens ist von sehr vielen Faktoren abhängig. Unter anderem können nachstehende Faktoren die Dauer beeinflussen:
• Vollständigkeit der Unterlagen:
Wenn alle erforderlichen Dokumente (Letztwillige Anordnungen, Bankauskünfte, Forderungsanmeldungen, Standesdokumente) vorliegen und vollständig sind, kann das Verfahren schneller abgewickelt werden. Fehlende oder unklare Unterlagen können Verzögerungen verursachen.
• Komplexität des Nachlasses:
Ein Nachlass mit vielen Vermögenswerten oder Schulden kann die Abwicklung verzögern. Insbesondere die Klärung der Nachlasszugehörigkeit von Liegenschaften, Bankkonten, Unternehmensanteilen oder anderen Vermögenswerten erfordert oft zusätzliche Zeit.
• Anzahl und Art der Erben:
Wenn viele Erben vorhanden sind oder verschiedene Arten von Erben (minderjährige oder Erwachsenenvertretene Personen) beteiligt sind, kann dies zu besonderen Verfahrensvorschriften und somit einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen.
• Gerichtliche Verfahren:
In Fällen, in denen es Erbstreitigkeiten gibt, müssen diese möglicherweise gerichtlich geklärt werden, was die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern kann. Zudem hängt die Verfahrensdauer von der Auslastung des zuständigen Gerichts ab.
• Bewertung des Nachlasses:
Sollte eine Bewertung von Vermögenswerten (z. B. Liegenschaften, Fahrzeugen, Waffen Schmuck, Kunstwerken, etc.) notwendig sein, kann es zeitaufwändig sein, darüber Gutachten einzuholen. Diese müssen von Experten durchgeführt werden, was zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann.
• Rechtliche Fragen:
Die Klärung rechtlicher Aspekte, wie zum Beispiel mögliche Pflichtteilsansprüche oder Ansprüche Dritter, kann ebenfalls die Dauer des Verfahrens beeinflussen. Auch die Komplexe rechtliche Fragestellungen wie beispielsweise grenzüberschreitende Sachverhalte erfordern oft zusätzliche Zeit zur Klärung.

Aufgrund dieser zahlreichen Faktoren kann die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens im Vorhinein nicht abgeschätzt werden.

10. Realisierung nach Abschluss des Verfahrens

Wie komme ich nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zum geerbten Vermögen?
Das Verlassenschaftsverfahren endet in der Regel durch gerichtlichen Beschluss, welcher den Verfahrensparteien vom Verlassenschaftsgericht zugestellt wird. Im Falle einer Abhandlung ist dies der sogenannte „Einantwortungsbeschluss“. Mit diesem können die Erben bei der jeweiligen guthabenführenden Institution (beispielsweise einer Bank) über die jeweiligen Vermögenswerte verfügen.
Auch das vereinfachte Verfahren nach § 154 AußStrG endet mit Beschluss, mit welchem dem Berechtigten vorhandenen Vermögenswerte „an Zahlung statt“ überlassen wird. Auch in diesem Fall kann sich der Berechtigte in der Regel mit dem Beschluss an die guthabenführende Institution wenden und über die Vermögenswerte verfügen.

11. Kosten, Gebühren und Steuern

Welche Kosten, Gebühren und Steuern können mich im Verlassenschaftsverfahren erwarten?

Gerichtskommissionsgebühr
Die Gebühren des Gerichtskommissärs sind gesetzlich im Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) geregelt und werden vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.

Gerichtsgebühr
Die gerichtliche Pauschalgebühr beträgt grundsätzlich 0,5 % des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch € 95,–.
Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Steuern und Gebühren betreffend nachlasszugehörige Liegenschaften.

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken grundsätzlich
– 0,5% für die ersten € 250.000,–
– 2 % für die nächsten € 150.000,–
– darüber hinaus 3,5%
des Grundstückswertes, welcher in der Regel mittels des Pauschalwertmodell berechnet wird.

Beim Erwerb von Anteilen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist zu unterscheiden, ob der Erwerb durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG genannten Personenkreis (siehe sogleich) erfolgt oder durch Fremde.
Für Verwandte (Personenkreis des § 26a GGG beträgt die Grunderwerbssteuer 2 % des einfachen Einheitswertes. Für Andere beträgt die Grunderwerbssteuer 3,5 % des einfachen Einheitswertes.

Die grundbücherliche Eintragungsgebühr (EG) für die Einverleibung des Eigentumsrechtes beträgt grundsätzlich 1,1 % des Verkehrswertes des übertragenen Anteiles der Liegenschaft. Bei nachstehenden Personen (§ 26a GGG) ist als Bemessungsgrundlage für die grundbücherliche Eintragungsgebühr jedoch nicht der Verkehrswert, sondern der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen:
• Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft)
• Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatten
• Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie
• Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder
• Geschwister, Nichten oder Neffen des Verstorbenen

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